Erlaubte und verbotene Werbung
Zu wissen, was in der Werbung erlaubt bzw. verboten ist, sollte jene interessieren, die - in welcher Form auch immer - Werbung machen und jene, die sich vor unerlaubter, bzw. unlauterer Werbung schützen wollen.
Geregelt wird dies alles im "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)". Folgende Übersicht fasst die wichtigsten Regelungen zusammen:
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Verstoß |
Das ist unzulässig |
Das ist erlaubt |
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§ 4 Nr. 1 UWG Werbung, die unangemessenen Druck auf Kunden ausübt oder unsachlich beeinflusst |
Verteilen von Geschenkgutscheinen für Zeitschriften-Abonnements, bei denen das erste Jahr kostenlos ist und sich das Abonnement um ein weiteres Jahr verlängert, wenn es nicht gekündigt wird. |
Eine Fahrschule verspricht einem Kunden einen Gutschein über 250,00 Euro für den Kauf eines Kfz bei bestandener Prüfung. |
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§ 4 Nr. 2 UWG Ausnutzen von Unerfahrenheit, Leichtgläubigkeit, Angst oder Zwangslage von Verbrauchern |
Angebote an Minderjährige wie die Aufforderung, in einem Kindercomic eine gebührenpflichtige Hotline anzurufen |
Werbung in der Minderjährige zwar auftauchen, aber weder aufgefordert werden, das beworbene Produkt zu kaufen oder aber ihre Eltern zum Kauf aufzufordern. |
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§ 4 Nr. 3 UWG Verschleierung des Werbecharakters |
Als redaktioneller Inhalt gestaltete Werbeanzeige in einer Zeitung oder Zeitschrift
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Zulässig ist ein redaktioneller Beitrag über ein Unternehmen, wenn der Artikel sich auf ein bestimmtes Ereignis bezieht, also beispielsweise Jubiläum und die Beschreibung des Unternehmens nicht im Vordergrund steht. |
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§ 4 Nr. 4 UWG Werbung mit Preisnachlässen oder Zugaben, ohne die Bedingungen zu nennen |
Bei Rabattaktionen wird nicht angegeben auf welche Waren bzw. Warengruppen sich die Preisnachlässe beziehen, unzulässig daher die Werbung mit "30 % Rabatt auf alle unsere Polstermöbel-Bestseller". |
Zulässig ist bei Bewerbung von Rabatten der Einschub "nur auf Neukäufe". |
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§ 4 Nr. 5 UWG unklare Teilnahmebedingungen für Preisausschreiben und Gewinnspiele |
Aus den Teilnahmebedingungen geht nicht eindeutig hervor, ob an dem Preisausschreiben nur bestimmte Personen teilnehmen können. |
Bei Angaben der Teilnahmeberechtigung im "Kleingedruckten" wird auf diese Angaben unmissverständlich z. B. durch ein Sternchen hingewiesen. |
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§ 4 Nr. 6 UWG Kaufabhängige Teilnahme an Preisausschreiben und Gewinnspielen |
Die Teilnahme an dem Gewinnspiel ist nur bei gleichzeitigem Kauf von Waren möglich. |
Um an die Teilnahmeberechtigung zu gelangen, muss der Interessent ein Einkaufszentrum oder ein größeres Selbstbedienungsgeschäft betreten. |
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§ 4 Nr. 7 UWG Herabsetzung von Mitbewerbern |
Behauptung: "Die Marke A steht seit jeher für schlechte Qualität" |
Behauptung: "Die M.M.-Tiefpreisgarantie hält, was andere versprechen". |
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§ 4 Nr. 8 UWG Rufschädigende Äußerungen über Mitbewerber (objektiv nachprüfbare Tatsachen) |
Die Behauptung, ein Unternehmen habe "2 mal Pleite gemacht" |
Wissenschaftliche Ergebnisse - diese sind grundsätzlich nicht von einer Wettbewerbsabsicht getragen. |
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§ 4 Nr. 9 UWG Nachahmung eines fremden Arbeitsergebnisses
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Vertrieb eines Plagiats mit dem Logo eines anderen Herstellers |
Es werden technisch notwendige Elemente verwendet. |
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§ 4 Nr. 10 UWG Gezielte Behinderung von Wettbewerbern |
Verteilen von Handzetteln in unmittelbarer Nähe zum Geschäftslokal des Mitbewerbers |
In Straßen mit vielen Geschäften ist das Verteilen von Handzetteln allerdings auch vor Konkurrenzgeschäften erlaubt. |
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§ 4 Nr. 11 UWG Verstoß gegen weitere Wettbewerbsregeln |
Nichtangabe eines Endpreises gem. Preisangabenverordnung (PangV) bei Verkauf einer Ware, z. B. ohne MwSt. oder ohne Versandkosten |
Steuervorschriften oder Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums sind keine Wettbewerbsregeln. |
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§ 5 UWG Irreführende Werbung |
Es wird ein Billigscanner beworben, in der Anzeige wird jedoch eine Abbildung eines mehr als doppelt so teuren Scanners des Marktführers gezeigt |
Nichtssagende Anpreisungen wie "Den und keinen Anderen" können den Verbraucher nicht täuschen.
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§ 6 UWG Vergleichende Werbung ohne objektive Anhaltspunkte |
Darstellung des Konkurrenzangebots unter der Überschrift: "Wir sind besser und werden die Besseren bleiben". |
Wiedergabe einer fremden PC-Sonderangebotswerbung mit dem handschriftlichen Zusatz "Dieser PC wird bei uns normal für - verkauft". |
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§ 7 UWG Unzumutbare Belästigungen |
Telefon-, Faxwerbung und Spam-Mails ohne Einwilligung des Adressaten oder ohne, dass eine Geschäftsverbindung mit ihm bestanden hat |
Telefonanrufe eines Vertreters, wenn das in der Branche üblich ist |
Die Regeln für Telefon-, Fax- und E-Mail-Werbung:
Verschärfte Regeln gelten für alle Formen elektronischer Werbung, die sich an Verbraucher richten. So müssen Empfänger, die Privatleute sind, der Werbung vorher zugestimmt haben.
Spezielle Regeln gelten für E-Mail-Werbung. Werbemails dürfen Sie auch ohne konkrete Einwilligung des Empfängers verschicken, wenn
- Sie die E-Mail-Adresse beim Verkauf einer Ware oder Dienstleistung vom Empfänger selbst erhalten haben,
- Sie Werbung für ähnliche Produkte oder Dienstleistungen wie beim vorangegangenen Geschäft verschicken,
- der Kunde nicht ausdrücklich mitteilt, dass er keine Werbung per E-Mail erhalten möchte,
- Sie den Kunden darauf hinweisen, dass er jederzeit weitere Werbung abbestellen kann und ihm durch einen Link direkt die Möglichkeit dazu geben.
Neue Vorschriften für Werbe-Mails: Bußgeld bis 50.000 Euro droht
Der Empfänger einer E-Mail soll, ohne sie zu öffnen, sehen, dass es sich um Werbung handelt (§ 6 Telemediengesetz). Dazu müssen Sie in der Kopf- und der Betreffzeile
- den realen Absender nennen und
- kenntlich machen, dass es sich um Werbung handelt.
Ein Verstoß kann jedenfalls bereits dann vorliegen, wenn Sie lediglich eine Werbebotschaft im Betreff der Werbe-E-Mail nennen, die Ihre Verkaufsabsicht nicht deutlich macht. Dann drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro.
Beispiele für Absenderadressen und Betreffzeilen
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falsch |
richtig |
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Absender |
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Betreff |
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Quelle:
- Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG 
- Werbung
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